Satzung des Motorsportclubs Ziegelhausen e.V. im ADAC
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(I) Der am 08.11.1961 in Ziegelhausen gegründete Club führt den Namen
Motorsport-Club Ziegelhausen e.V. im ADAC.
Er hat seinen Sitz in Heidelberg und ist in das Vereinsregister (VR 66) beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
(II) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 50 ADAC-Mitgliedern (bei Neugründung).
(III) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(I) Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens.
Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC-Gaues Nordbaden,
beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.
(II) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches
durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der Club führt
ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.
(III) Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Gaues Nordbaden
und des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
(I) Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.
(II) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um
den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(III) Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der zuständige ADAC-Gau gehört werden.
§ 4 Aufnahme
(I) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission
von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über
die Aufnahme.
(II) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden.
Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung
eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die
Ablehnung unanfechtbar.
§ 5 Beiträge
(I) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene
Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.
Der Beitrag muss jedoch mindestens DM 12,-- (Zwölf Deutsche Mark) jährlich betragen.
(II) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(I) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
(II) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Dagegen
bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.
(III) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen
werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC-Gaues
notwendig erscheint.
(IV) Die Streichung nach Abs. III c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand
ausgesprochen werden.
(V) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
§ 7 Organe
Die Organe es Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der
Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den 1. Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch
die Presse (Rhein-Neckar-Zeitung) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(II) Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen.
Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.
(III) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Feststellung der Stimmliste,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen (falls erforderlich),
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
g) Anträge mit Inhaltsangabe,
h) Verschiedenes.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
(II) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen,
die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht
abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit
Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen,
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
d) Auflösung des Clubs.
(III) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit
beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf seine
Person vereinigt. Stehen mehrere Mitglieder zur Wahl, muss geheim abgestimmt werden.
(IV) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen
entschieden werden.
(V) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden.
Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder
Satzungsänderung gerichtet sind.
(VI) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen,
aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist die Niederschrift innerhalb von
14 Tagen zu übersenden.
(VII) Den Mitgliedern des Gauvorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen
des Ortsclubs teilzunehmen mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen:
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gauvorstandes,
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs,
c) wenn das Wohl des Clubs es erfordert.
§ 11 Der Vorstand
(I) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Sportleiter,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Verkehrsleiter,
6. dem Schriftführer,
7. dem Tourenleiter,
8.-11. bis zu 4 Besitzern.
(II) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Club gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende
Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung
zu vertreten.
(III) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes
ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(IV) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der
Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.
(V) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer
beträgt 2 (zwei) Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher
Mitgliederversammlung. Alle Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals
die unter den geraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten.
(VI) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den jeweiligen Nachfolger zu wählen.
Er ist dabei befugt, ein frei gewordenes Amt vorübergehend mit einem anderen Amt zu vereinigen.
(VII) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse
des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC,
seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge
Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
(VIII) Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Gau
geführt werden.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter gewählt.
Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt.
Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindesten einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung
Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderungen
(I) Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte Mustersatzung stellt ein
Mindesterfordernis der Ortsclubsatzung dar.
(II) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom
Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand sowie
Vom Präsidium des ADAC genehmigt wird.
§ 14 Auflösung
(I) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(II) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15 Vermögensverwendung
Bei der Auflösung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Heidelberg zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben im
Stadtteil Ziegelhausen.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Heidelberg.
Heidelberg, den 25. Januar 1981
(Der Erste Nachtrag – beschlossen am 30.01.1983 – ist berücksichtigt)